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§ 1 Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1879

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

§. 1.

An materiellen Theilen eines Gebäudes, welche nicht so beschaffen sind, daß sie als selbstständige körperliche Sachen angesehen werden können, wie z. B. an einzelnen Stockwerken oder Räumen desselben Gebäudes, kann ein selbstständiges Eigenthumsrecht nicht erworben und zu diesem Ende eine Eintragung in das Grundbuch nicht erwirkt werden.

Inwiefern an solchen Gebäudetheilen oder Räumen ausschließliche und zur weiteren Uebertragung geeignete Benützungsrechte begründet und in das Grundbuch eingetragen werden können, ist nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des allgemeinen Grundbuchsgesetzes zu beurtheilen.

Schlagworte

Teil, Eigentum, Gebäudeteil, Übertragung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10001686

Dokumentnummer

NOR12020008

alte Dokumentnummer

N2187922517S

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