zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
§. 1.
An materiellen Theilen eines Gebäudes, welche nicht so beschaffen sind, daß sie als selbstständige körperliche Sachen angesehen werden können, wie z. B. an einzelnen Stockwerken oder Räumen desselben Gebäudes, kann ein selbstständiges Eigenthumsrecht nicht erworben und zu diesem Ende eine Eintragung in das Grundbuch nicht erwirkt werden.
Inwiefern an solchen Gebäudetheilen oder Räumen ausschließliche und zur weiteren Uebertragung geeignete Benützungsrechte begründet und in das Grundbuch eingetragen werden können, ist nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des allgemeinen Grundbuchsgesetzes zu beurtheilen.
Schlagworte
Teil, Eigentum, Gebäudeteil, Übertragung
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10001686
Dokumentnummer
NOR12020008
alte Dokumentnummer
N2187922517S
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