1. V: BGBl. Nr. 53/1983 2. Zu Art. I Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 132/2000: Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form. 3. Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 15/2015 lautet: „In § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, § 5 Z 1 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.“. Richtig wäre die Bezeichnung „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung ...“.
§ 2.
(1) Zur Beratung des Bundeskanzlers über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist ein Beirat einzurichten, der aus einem vom Bundeskanzler bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind vom Bundeskanzler jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen:
- 1. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Länder;
- 2. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der repräsentativen Vereinigungen der Städte und Gemeinden;
- 3. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB in Österreich;
- 4. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe;
- 5. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen;
- 6. zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter des Bundeskanzlers;
- 7. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bereiche der Künste. Bei der Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist insbesondere auf Vorschläge von repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen aus dem Bereiche der Künste Bedacht zu nehmen. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ anzusehen sind;
- 8. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(3) Der Bundeskanzler hat den gemäß Abs. 1 und 2 eingerichteten Beirat nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) notwendig. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.
1. V: BGBl. Nr. 53/1983
2. Zu Art. I Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 132/2000: Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.
3. Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 15/2015 lautet: „In § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, § 5 Z 1 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.“. Richtig wäre die Bezeichnung „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung ...“.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
10009512
Dokumentnummer
NOR40168076
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