§ 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

1. V: BGBl. Nr. 53/1983 2. Zu Art. I Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 132/2000: Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.

§ 2.

(1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist ein Beirat einzurichten, der aus einem vom Bundeskanzler bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind vom Bundeskanzler jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen:

  1. 1. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Länder;
  2. 2. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der repräsentativen Vereinigungen der Städte und Gemeinden;
  3. 3. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB in Österreich;
  4. 4. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe;
  5. 5. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  6. 6. ein Mitglied (Ersatzmitglied) als Vertreter des Bundeskanzlers;
  7. 7. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bereiche der Künste. Bei der Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist insbesondere auf Vorschläge von repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen aus dem Bereiche der Künste Bedacht zu nehmen. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ anzusehen sind;
  8. 8. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Der Bundeskanzler hat den gemäß Abs. 1 und 2 eingerichteten Beirat nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) notwendig. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

1. V: BGBl. Nr. 53/1983

2. Zu Art. I Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 132/2000: Die Einarbeitung erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017

Gesetzesnummer

10009512

Dokumentnummer

NOR40014260

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