§ 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1981

V: BGBl. Nr. 53/1983

§ 2

(1) Zur Beratung des Bundesministers für Unterricht und Kunst und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages ist ein Beirat einzurichten, der aus einem vom Bundesminister für Unterricht und Kunst bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen:

  1. 1. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Länder;
  2. 2. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der repräsentativen Vereinigungen der Städte und Gemeinden;
  3. 3. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB in Österreich;
  4. 4. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe;
  5. 5. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;
  6. 6. ein Mitglied (Ersatzmitglied) als Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst;
  7. 7. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bereiche der Künste. Bei der Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist insbesondere auf Vorschläge von repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen aus dem Bereiche der Künste Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ anzusehen sind;
  8. 8. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat den gemäß Abs. 1 und 2 eingerichteten Beirat nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) notwendig. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

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