§ 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2020

1. V: BGBl. Nr. 53/1983 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2020

§ 2.

(1) Zur Beratung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist ein Beirat einzurichten, der aus einem vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestellten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und aus 20 Mitgliedern sowie der gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen:

  1. 1. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Länder;
  2. 2. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der repräsentativen Vereinigungen der Städte und Gemeinden;
  3. 3. je ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB in Österreich;
  4. 4. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe;
  5. 5. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen;
  6. 6. zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport;
  7. 7. vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) als Vertreter der Bereiche der Künste. Bei der Bestellung dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist insbesondere auf Vorschläge von repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen aus dem Bereiche der Künste Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Einrichtungen bzw. Organisationen im Hinblick auf ihre Aufgaben, Zielsetzungen und Mitglieder für die Bereiche der Künste als repräsentativ anzusehen sind;
  8. 8. ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat den gemäß Abs. 1 und 2 eingerichteten Beirat nach Maßgabe der Erfordernisse, jedoch mindestens jährlich einmal, einzuberufen. Zur Beschlußfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) notwendig. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.

1. V: BGBl. Nr. 53/1983

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10009512

Dokumentnummer

NOR40229420

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