§ 2.
(1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft die Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung (einschließlich des Personal- und Sachaufwandes) und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien bis zum Höchstbetrag von 6500 Millionen Schilling in unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresteilbeträgen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1972, zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft abgedeckt werden können.
(2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz beträgt in den Jahren
- 1972 bis 1977 je 250 Millionen Schilling,
- 1978 bis 1981 je 300 Millionen Schilling,
- 1982 bis 1988 je 350 Millionen Schilling und
- beginnend mit dem Jahr 1989 je 400 Millionen Schilling
(3) Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien ergibt.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10000512
Dokumentnummer
NOR40257012
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