§ 2.
(1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß § 1 die Kosten der in § 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.
(2) Der vom Bund höchstens zu leistende gesamte Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 und § 7 beträgt in den Jahren
1985 und 1986 | je 600 Millionen Schilling, |
1987 bis 1989 | je 650 Millionen Schilling und |
beginnend mit dem Jahr | |
1990 | je 700 Millionen Schilling. |
(3) Falls die in § 6 bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß § 1 im Sinne des § 6 Abs. 2 bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Abs. 2 insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.
(4) Die Zuweisung des Kostenersatzes gemäß Abs. 2 an die Aktiengesellschaft gemäß § 1 und die Aktiengesellschaft gemäß § 6 erfolgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne.
(5) Die Forderung der Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt.
Schlagworte
Finanzierung, Finanzplan
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10000512
Dokumentnummer
NOR12007534
alte Dokumentnummer
N1197212906P
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