§ 2 IAKW – Finanzierungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1975

§ 2.

(1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft die Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung (einschließlich des Personal- und Sachaufwandes) und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien bis zum Höchstbetrag von 12.800 Millionen Schilling in unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahresteilbeträgen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1972, zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft abgedeckt werden können.

(2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz beträgt in den Jahren

1972 und 1973

je 250 Millionen Schilling,

 

1974 und 1975

je 350 Millionen Schilling,

 

1976

500 Millionen Schilling,

1977 und 1978

je 600 Millionen Schilling,

 

1979 bis 1981

je 650 Millionen Schilling,

 

1982 bis 1985

je 700 Millionen Schilling,

 

1986 bis 1989

je 750 Millionen Schilling

 

und beginnend mit dem Jahre

 

1990

je 800 Millionen Schilling.

 

    

(3) Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien ergibt.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10000512

Dokumentnummer

NOR40257013

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