§ 2 IAKW – Finanzierungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

§ 2.

(1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß § 1 die Kosten der in § 1 bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.

(2) Der vom Bund höchstens zu leistende gesamte Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 und § 7 beträgt in den Jahren

1985 und 1986

je 600 Millionen Schilling,

1987 bis 1989

je 650 Millionen Schilling und

beginnend mit dem Jahr

1990

je 700 Millionen Schilling.

  

(3) Falls die in § 6 bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß § 1 im Sinne des § 6 Abs. 2 bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Abs. 2 insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.

(4) Die Zuweisung des Kostenersatzes gemäß Abs. 2 an die Aktiengesellschaft gemäß § 1 und die Aktiengesellschaft gemäß § 6 erfolgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne.

(5) Die Forderung der Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt.

(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung, Erhaltung, Instandsetzung einschließlich Asbestsanierung und Finanzierung des Internationalen Amtsitzzentrums (§ 1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 von Hundert zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in Teilbeträgen entsprechend den jeweiligen Zahlungsverpflichtungen (Terminen) des Bundes zu leisten.

Schlagworte

Finanzierung, Finanzplan

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10000512

Dokumentnummer

NOR40051520

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