§ 2 IAKW – Finanzierungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1979

§ 2.

(1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft die Kosten der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung (einschließlich des Personal- und Sachaufwandes) und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien bis zum Höchstbetrag von 16 500 Millionen Schilling in Jahresteilbeträgen, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1972, zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen der Aktiengesellschaft abgedeckt werden können.

(2) Der vom Bund zu leistende Kostenersatz beträgt in den Jahren

1972 und 1973

je

250 Millionen Schilling,

 

1974 und 1975

je

350 Millionen Schilling,

 

1976

 

500 Millionen Schilling,

1977 und 1978

je

600 Millionen Schilling,

 

1980

850 Millionen Schilling,

1981 bis 1983

je

900 Millionen Schilling,

 

1984 bis 1986

je

950 Millionen Schilling,

 

1987 bis 1989

je

1 000 Millionen Schilling

 

und beginnend mit dem Jahr

 

1990

je 1 050 Millionen Schilling.

 

     

(3) Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien ergibt.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10000512

Dokumentnummer

NOR40257014

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