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§ 292 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 292
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

(1) Für die Berechnung der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuss ist der sich aus den §§ 244 Abs. 2, 244 a Abs. 1 und 244 b Abs. 1 ergebende Hundertsatz heranzuziehen

(2) Die Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsgenuß beträgt

  1. 1. für jede Halbwaise 24 Prozent,
  2. 2. für jede Vollwaise 36 Prozent der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.

(3) entfällt.

02.12.2019

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