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§ 244 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 244
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 2 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Beamten auf Krankheit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

  1. 1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 ASVG,
  2. 2. wiederkehrende Geldleistungen
  1. a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
  2. b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
  1. 3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
  1. a) dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),
  2. b) von gesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Landesbeamten vergleichbar sind,
  3. c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
  4. d) des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
  5. e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
  6. f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
  7. g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
  8. h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
  9. i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
  1. aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
  2. bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
  1. j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
  2. k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
  1. 4. außerordentliche Versorgungsbezüge und
  2. 5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

02.12.2019

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