§ 292 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.2009

Abschnitt 16

Übergangsbestimmungen zu Novellen

§ 292

(1) Das Gesetz LGBl. Nr. 9/2008 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1. Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 39j Abs. 1a kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2007 wirksam werden.
  2. 2. Die Bestimmung des § 39t gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach der Kundmachung dieses Gesetzes verlangt wird.
  3. 3. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeberinnen oder Dienstgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach § 39t, die vor der Kundmachung dieses Gesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
  4. 4. Die Bestimmung des § 155 Abs. 1 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt.

(2) Das Gesetz LGBl. Nr. 14/2009 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird:

  1. 1. § 39k Abs. 1 gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angetreten werden.
  2. 2. § 39k Abs. 6a des Landarbeitsgesetzes 1984 gilt auch für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes laufende Bildungskarenzen.
  3. 3. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeberinnen oder Dienstgeber, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.
  4. 4. § 39j Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des § 39v.
  5. 5. § 39v findet keine Anwendung auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit derselben Dienstgeberin oder demselben Dienstgeber oder einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)