LGBl. Nr. 9/2008 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 14/2009, LGBl. Nr. 86/2009 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 19/2010 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 63/2010, LGBl. Nr. 37/2012 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 37/2012
Abschnitt 16
Übergangsbestimmungen zu Novellen
§ 292
(1) Das Gesetz LGBl. Nr. 9/2008 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:
- 1. Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 39j Abs. 1a kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2007 wirksam werden.
- 2. Die Bestimmung des § 39t gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach der Kundmachung dieses Gesetzes verlangt wird.
- 3. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeberinnen oder Dienstgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach § 39t, die vor der Kundmachung dieses Gesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
- 4. Die Bestimmung des § 155 Abs. 1 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt.
(2) Das Gesetz LGBl. Nr. 14/2009 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird:
- 1. § 39k Abs. 1 gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angetreten werden.
- 2. § 39k Abs. 6a des Landarbeitsgesetzes 1984 gilt auch für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes laufende Bildungskarenzen.
- 3. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeberinnen oder Dienstgeber, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.
- 4. § 39j Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des § 39v.
- 5. § 39v findet keine Anwendung auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit derselben Dienstgeberin oder demselben Dienstgeber oder einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen.
(3) Das Gesetz LGBl. Nr. 19/2010 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Es gilt folgende Übergangsbestimmung:
Auf bereits nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) vereinbarte Kurzarbeit ist § 39j Abs. 2 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 19/2010 weiterhin anzuwenden.
(4) §§ 3, 26 Abs. 2, § 26a Abs. 4 und 5, § 26b Abs. 1 und 3, §§ 26g, 26l Abs. 2, 5 und 6, § 39a Abs. 2, § 39e Abs. 1 und 1a, § 39s Abs. 2 und 9, §§ 39t, 68 Abs. 2 Z 1, § 105 Abs. 2 und 3, § 105a Abs. 1 und 2, § 105h Abs. 2, 5 und 6, § 110 Abs. 2, § 142 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 3 und § 291 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:
- 1. § 39a Abs. 2 findet bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010 eröffnet oder wieder aufgenommen werden.
- 2. § 39e Abs. 1 und 1a gilt nur für Bildungskarenzen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2010 vereinbart werden.
(5) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 127 und 209, § 14a Abs. 2, §§ 76, 109 Abs. 3 und 3a, die Überschrift zu § 127, § 127 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 9, § 133 Abs. 8, § 151 Abs. 1, 2 und 3, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, 4 und 5, § 157 Abs. 3, 4 und 5, § 169 Abs. 1, 2 und 3, § 170 Abs. 2 und 4, § 198 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Z 1, 8, 16, 17, 21 und Abs. 3, §§ 207, 209, 210 Abs. 1, 1a und 2, § 211 Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 215 Abs. 3 und 4, § 232j Abs. 5, § 232l Abs. 4, § 232m Abs. 4, § 232o Abs. 3 und 4, § 232q Abs. 8 letzter Satz, § 234a Abs. 1, 1a, 2 Z 2, Abs. 4 und 5, § 235 Abs. 3a, § 235 Abs. 5, § 290 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 39k Abs. 1 letzter Satz, § 73 Abs. 3, § 115 letzter Satz und § 292 Abs. 4 Z 3 außer Kraft.
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