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§ 291 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 291
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden worden ist.

02.12.2019

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