§ 292
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
(1) Für die Berechnung der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuss ist der sich aus den §§ 244 Abs. 2, 244 a Abs. 1 und 244 b Abs. 1 ergebende Hundertsatz heranzuziehen
(2) Die Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsgenuß beträgt
- 1. für jede Halbwaise 24 Prozent,
- 2. für jede Vollwaise 36 Prozent der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.
(3) entfällt.
02.12.2019
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