LGBl. Nr. 9/2008 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 86/2009 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 63/2010 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 26/2016 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 3/2017 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 3/2017
§ 291
Umsetzungshinweise
(1) Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 14/2009 wird die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18. 11. 2003 S. 9, umgesetzt.
(2) Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 9/2008 wird die Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 207 vom 18. 08. 2003 S. 25, umgesetzt.
(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 23, umgesetzt.
(4) Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2014/27/EU über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG , 92/85/EWG , 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1, umgesetzt.
(5) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeiter, ABl. Nr. L 94 vom 26.02.2014 S. 375, umgesetzt.
(6) Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 3/2017 wird die Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 16.04.2014 S. 8, umgesetzt.
02.02.2017
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