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§ 290 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 290
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich

  1. 1. um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
  1. a) nach § 295 Abs. 5,
  2. b) nach § 296 Abs. 3 oder
  3. c) nach § 296 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung festgestellt worden sind, und
  1. 2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten
  1. a) nach den §§ 297 bis 299 und
  2. b) nach § 297 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 76% der Ruhegenussberechnungsgrundlage zugrundeliegt, den 437,5-ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 236a Abs. 2 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemesungsgrundlage entspricht.

(3) entfällt.

(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht übersteigen.

02.12.2019

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