§ 236a
Ruhegenussbemessungsgrundlage
(1) 76% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 5 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,1667 Prozentpunkte pro Monat zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat.
(4) Eine Kürzung iSd Abs. 2 findet nicht statt, wenn
- 1. der Beamte im Dienststand verstorben ist, oder
- 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gebührt, oder
- 3. wenn der Beamte im Besitz einer rechtskräftig festgestellten Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/ 1970, oder eines Behindertenpasses nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, ist, in dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 vH festgestellt wird.
(5) Wird der Landesregierung binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 14) vom Beamten eine rechtskräftige Feststellung oder ein Behindertenpass iSd Abs. 4 Z 3 vorgelegt, so hat die Landesregierung die Höhe des Ruhegenusses des Beamten neu zu bemessen, wenn das Vorliegen des Bescheides oder des Erkenntnisses oder des Behindertenpasses iSd Abs. 4 Z 3 eine Erhöhung des Ruhegenusses bewirken würde. Die Entscheidung über die neue Bemessung des Ruhegenusses wird mit dem der Vorlage des Bescheides oder des Erkenntnisses oder des Behindertenpasses iSd Abs. 4 Z 3 folgenden Monatsersten wirksam.
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 58 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
02.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)