§ 27 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.2006

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 27.

(1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die

  1. 1. eigenberechtigt sind,
  2. 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  3. 3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen und
  4. 4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist,

  1. 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
  2. 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)