3. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 27.
(1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
- 1. eigenberechtigt sind,
- 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- 3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen und
- 4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
- 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
- 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40185580
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