§ 27 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 27.

(1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die

  1. 1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
  2. 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  3. 3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen,
  4. 4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
  5. 5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,

  1. 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
  2. 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.

(3) Für die Dauer der COVID-19-Pandemie dürfen für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28a ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40241365

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