§ 27 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 27.

(1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die

  1. 1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
  2. 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  3. 3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen,
  4. 4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
  5. 5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,

  1. 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
  2. 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40204887

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