Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Für Österreich ist das EPÜ, BGBl. Nr. 350/1979, am 1. 5. 1979, der PCT, BGBl. Nr. 348/1979, am 23. 4. 1979 in Kraft getreten.
Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 26
(1) § 26.(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt
- 1. für Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;
- 2. für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.
(2) Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.
(3) Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.
(4) Auf europäische Patente, die vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 erteilt worden sind, ist § 8 Abs. 2 in der zuvor geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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