§ 26 PatV-EG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Für Österreich ist das EPÜ, BGBl. Nr. 350/1979, am 1. 5. 1979, der PCT, BGBl. Nr. 348/1979, am 23. 4. 1979 in Kraft getreten.

Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 26

(1) § 26.(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt

  1. 1. für Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;
  2. 2. für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.

(2) Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.

(3) Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.

(4) Auf europäische Patente, die vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 erteilt worden sind, ist § 8 Abs. 2 in der zuvor geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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