§ 26 PatV-EG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 7 und 8 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft (vgl. § 25 Abs. 10 und § 25c).

1. Für Österreich ist das EPÜ, BGBl. Nr. 350/1979, am 1.5.1979, der PCT, BGBl. Nr. 348/1979, am 23.4.1979 in Kraft getreten. 2. Die Novelle BGBl. I Nr. 51/2023 wurde berücksichtigt.

Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 26.

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt

  1. 1. für Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;
  2. 2. für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.

(2) Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.

(3) Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.

(4) Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind hinsichtlich der Höhe der Gebühren § 9 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 3, §§ 19 und 22 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind §§ 8 und 26 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.

(6) §§ 16, 17 Abs. 1, 3 und 4 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 sind auch auf jene Anmeldungen anzuwenden, hinsichtlich der die Einleitung der nationalen Phase bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes erfolgt ist und, wenn die Erteilung eines Patentes beantragt wird, der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 PatG in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht gefasst worden ist. Die Rechte aus einer gemäß Art. 21 PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung, die aufgrund des § 20 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung entstanden sind, bleiben jedoch unberührt.

(7) Die §§ 5 und 6 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 gelten für europäische Patente, für die die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde.

(8) § 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 gilt für europäische Patente, für die die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde.

1. Für Österreich ist das EPÜ, BGBl. Nr. 350/1979, am 1.5.1979, der PCT, BGBl. Nr. 348/1979, am 23.4.1979 in Kraft getreten.

2. Die Novelle BGBl. I Nr. 51/2023 wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40113516

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