Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Für Österreich ist das EPÜ, BGBl. Nr. 350/1979, am 1.5.1979, der PCT, BGBl. Nr. 348/1979, am 23.4.1979 in Kraft getreten.
Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 26
(1) § 26.(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt
- 1. für Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;
- 2. für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.
(2) Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.
(3) Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.
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