Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 25.
(1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass
- 1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt bzw. bezüglich des Energieeffizienzförderungsprogramms eine Energieeinsparung oder eine Steigerung der Energieeffizienz erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;
- 1a. - soweit eine Investition gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a gefördert werden soll –
- a) das Förderungsansuchen ab dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 161/2021 bei der Abwicklungsstelle eingereicht wird,
- b) dem Förderungsansuchen ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) beigelegt ist, aus dem hervorgeht, wie bei bestehenden Verteilnetzen bis 2030 – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4 – ein Anteil von 60 vH und bis 2035 ein Anteil von 80 vH erneuerbarer Energie in der Fernwärme- oder Fernkältebereitstellung erreicht werden soll. Der Umstellungsplan hat jedenfalls Angaben zum Zielzustand des Netzes und zur Mindestreduktion der eingespeisten Wärme aus fossilen Energieträgern und des Primärenergieeinsatzes zu enthalten und
- c) ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahmen des Investitionsvorhabens im Fernwärme- oder Fernkälteleitungssystem mindestens 50 vH erneuerbare Energien, 50 vH Abwärme, 75 vH Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder 50 vH einer Kombination dieser Energien zur Versorgung mit Wärme oder Kälte genutzt werden oder durch das Investitionsvorhaben ein Anschluss an ein Fernwärme- oder Fernkälteleitungssystem erfolgt, das diese Kriterien erfüllt;
- d) durch das Projekt zumindest ein Endverbraucher mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt wird, der nicht mit dem Fernwärmeunternehmen konzernmäßig im Sinne des § 189a Z 8 UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, verbunden ist;
- 2. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden;
- 3. – soweit im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms eine Förderung vergeben werden soll –
- a) keine geltende Vorschrift des Unionsrechts, des nationalen Rechts oder einer Selbstverpflichtung gemäß § 11 EEffG zum Setzen oder Nachweisen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
- b) die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß § 10 EEffG oder auf Selbstverpflichtungen gemäß § 11 EEffG angerechnet werden, wobei dieser Umstand durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen ist.
- Die eingesparte Energiemenge ist durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch beeinflussenden Bedingungen zu ermitteln.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
Schlagworte
Rohstoffersparnis
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40235919
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