§ 25 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2020

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 25.

(1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass

  1. 1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt bzw. bezüglich des Energieeffizienzförderungsprogramms eine Energieeinsparung oder eine Steigerung der Energieeffizienz erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;
  2. 2. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden;
  3. 3. soweit im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms eine Förderung vergeben werden soll
  1. a) keine geltende Vorschrift des Unionsrechts, des nationalen Rechts oder einer Selbstverpflichtung gemäß § 11 EEffG zum Setzen oder Nachweisen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
  2. b) die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß § 10 EEffG oder auf Selbstverpflichtungen gemäß § 11 EEffG angerechnet werden, wobei dieser Umstand durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen ist.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.

(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)

Schlagworte

Rohstoffersparnis

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40223665

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