§ 25 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 25.

(1) Die Förderung im Bereich der betrieblichen Umweltförderung setzt voraus, daß

  1. 1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;
  2. 2. die zu fördernde Maßnahme eine jedenfalls gewerbe- oder bergrechtlich genehmigungspflichtige oder eine gleichzuhaltende Betriebsanlage betrifft;
  3. 3. Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden;
  4. 4. die zu fördernde Herstellungsmaßnahme gemäß § 24 Z 1 bis 3 von einem inländischen Kreditinstitut in wirtschaftlicher Hinsicht geprüft worden ist und das Ergebnis dieser Prüfung samt einem verbindlichen Darlehensangebot vorliegt. Die Prüfungsunterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.

(2) Für die Bereitstellung von Förderungsmitteln im Rahmen der Umweltförderung im Ausland sind die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Rohstoffersparnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136495

alte Dokumentnummer

N8199326775J

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