Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 25.
(1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass
- 1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt bzw. bezüglich des Energieeffizienzförderungsprogramms eine Energieeinsparung oder eine Steigerung der Energieeffizienz erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;
- 2. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden;
- 3. – soweit vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms eine Förderung vergeben werden soll –
- a) keine geltende Vorschrift des Unionsrechts, des nationalen Rechts oder einer Selbstverpflichtung gemäß § 11 EEffG zum Setzen oder Nachweisen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
- b) die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß § 10 EEffG oder auf Selbstverpflichtungen gemäß § 11 EEffG angerechnet werden, wobei dieser Umstand durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen ist.
- Die eingesparte Energiemenge ist durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch beeinflussenden Bedingungen zu ermitteln.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms erfolgt, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
Schlagworte
Rohstoffersparnis
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40189276
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