§ 25 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 25.

(1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass

  1. 1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;
  2. 2. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.

(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)

Schlagworte

Rohstoffersparnis

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40189293

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