Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
§ 23a.
Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 € (Anm. 1), Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.
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Anm. 1: K, BGBl. II Nr. 359/2007: Für das Kalenderjahr 2008 werden die festen Beträge nach dem BSVG auf Grund des § 47 BSVG (in Verbindung mit den §§ 141 Abs. 1 und 309 Abs. 4 BSVG) wie folgt festgestellt: im § 23a statt 1 423,87 € mit 1 456,62 €)
Schlagworte
Belastungsvergütung
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40094835
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