§ 23a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

§ 23a.

Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 € (Anm. 1), Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.

(_______________

Anm. 1: K, BGBl. II Nr. 289/2008: Für das Kalenderjahr 2009 werden die mit der Aufwertungszahl zu vervielfachenden festen Beträge nach dem BSVG auf Grund des § 47 BSVG wie folgt festgestellt: im § 23a statt 1 456,62 € mit 1 494,49 €)

Schlagworte

Belastungsvergütung

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40100983

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