§ 23a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

§ 23a.

Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 € (Anm. 1), Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. [Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.] (Anm.: Die Novellierungsanweisung in Art. 117 Z 2, BGBl. I Nr. 111/2010, lautet: „§ 23a dritter Satz lautet“; richtig wäre: § 23a zweiter Satz lautet:“.) Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.

(___________________

Anm. 1: K, BGBl. II Nr. 403/2010: Für das Kalenderjahr 2011 werden die festen Beträge nach dem BSVG auf Grund des § 47 BSVG wie folgt festgestellt: im § 23a statt 1 528,87 € mit 1 560,98€)

Schlagworte

Belastungsvergütung

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40125259

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