§ 23a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

§ 23a.

Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 € (Anm. 1), Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.

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Anm. 1: K, BGBl. II Nr. 403/2010: Für das Kalenderjahr 2011 werden die festen Beträge nach dem BSVG auf Grund des § 47 BSVG wie folgt festgestellt: im § 23a statt 1 528,87 € mit 1 560,98€)

Schlagworte

Belastungsvergütung

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40123593

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