§ 23a BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

§ 23a.

Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 € (Anm. 1), Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 398/2011 für 2012: 1 570,35 €

Schlagworte

Belastungsvergütung

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40135017

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