§ 22 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1971

Versorgungsgenußzulage

§ 22

(1) § 22.Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (§ 12 Abs. 1) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage).

(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt für die Witwe 60 vH, für eine Halbwaise 12 vH und für eine Vollwaise 30 vH der nach den Vorschriften des § 12 in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.

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