§ 22 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Versorgungsgenußzulage

§ 22

(1) § 22.Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (§ 12 Abs. 1) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage).

(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt

  1. 1. für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 15a Abs. 3 ermittelten Hundertsatz,
  2. 2. für jede Halbwaise 24% und
  3. 3. für jede Vollwaise 36%

    der nach § 12 in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.

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