Versorgungsgenußzulage
§ 22
(1) § 22.Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (§ 12 Abs. 1) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage).
(2) Die Höhe der Versorgungsgenußzulage des überlebenden Ehegatten ergibt sich aus § 15d Abs. 1 und 2. Die Versorgungsgenußzulage der Waise beträgt
- 1. für jede Halbwaise 24%,
- 2. für jede Vollwaise 36%
der nach den Vorschriften des § 12 in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.
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