Versorgungsgenußzulage
§ 22
(1) § 22.Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf Ruhegenußzulage (§ 12 Abs. 1) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage).
(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt für den überlebenden Ehegatten 60 vH, für eine Halbwaise 12 vH und für eine Vollwaise 30 vH der nach den Vorschriften des § 12 in Betracht kommenden Ruhegenußzulage.
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