Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II
§ 200.
(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
- 1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
- a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten136,9,
- b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten125,8,
- c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten114,9,
- d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten105,0,
- e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten93,8,
- f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten81,7,
- g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 71,8,
- 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
- a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten98,3,
- b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten88,3,
- c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten77,2,
- d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten66,2.
(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40220263
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