Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 200
Personelles Informationsrecht
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
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