§ 200 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

§ 200

Personelles Informationsrecht

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

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