§ 200 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 200.

(1) Berufungen können bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 64) zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, ist die Zurücknahme der Berufung nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung beigetreten sind.

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