§ 200.
Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten haben dem Landesjagdverband auf sein Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 200.
Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten haben dem Landesjagdverband auf sein Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
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