§ 200 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 200
Vertretung nach außen

Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der oder die Vorsitzende, bei dessen oder bei deren Verhinderung der Stellvertreter. Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.

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