§ 1
(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
- 1. Ausstellung von Flugschülerausweisen
- 2. Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV),
- 3. Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen auf Grund ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (Anerkennung im Sinne des § 39 Luftfahrtgesetz),
- 4. Verlängerung der in Z 2 genannten Berechtigungen (§ 11 ZLPV),
- 5. Erneuerung ruhender Berechtigungen (§ 13 ZLPV) für die in Z 2 genannten Kategorien,
- 6. Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
- 7. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge und Freiballone (§ 16 Luftfahrtgesetz),
- 8. Zulassung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern, (§ 13 Luftfahrtgesetz),
- 9. Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Fallschirme und Hänge- und Paragleiter (§ 30 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung 1995 - ZLLV 1995),
- 10. Musterprüfung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 1995),
- 11. Anerkennung ausländischer Musterprüfungen von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 36 ZLLV 1995),
- 12. Erteilung der Ausbildungsbewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung für Hänge- und Paragleiter (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),
- 13. Anerkennung von Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 1995),
- 14. Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 7 Abs. 3 LFG, § 42 ZLLV 1995),
- 15. Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1995),
- 16. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1995),
- 17. Bewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben, Instandhaltungsbetrieben und Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben für Hänge- und Paragleiter (§§ 54, 55 und 56 Abs. 1 ZLLV 1995),
wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.
(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 15, 16 und 17 werden die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV 1995) übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.
(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigung nach Durchführung der Nachprüfung gemäß § 1 Z 16 und, im Falle einer Verlängerung des Nachprüfungstermines, eine Durchschrift des Terminverlängerungsbescheides sind umgehend der Austro Control GmbH zu übermitteln.
(4) Nachprüfungen von Segelflugzeugen, die gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 1995 zwischen 1. Jänner 1996 und 15. März 1996 durchzuführen gewesen wären, können bis längstens 30. Juni 1996 durchgeführt werden.
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