§ 1.
(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
- 1. Ausstellung von Flugschülerausweisen (§1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV2006),
- 2. Ausstellung von Scheinen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen, Beurkundungen gemäß §65 Abs.3 ZLPV2006) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (§1 ZLPV2006) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Scheine (§43 des Luftfahrtgesetzes – LFG),
- 3. Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß §35 Abs.2 LFG für die in Z2 genannten Kategorien,
- 4. Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß §44 Abs.3 LFG für die in Z2 genannten Kategorien,
- 5. Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z2 genannten Kategorien (§40 LFG),
- 6. Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z2 genannten Kategorien (§9 ZLPV2006),
- 7. Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z2 genannten Kategorien (§11 ZLPV2006),
- 8. Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z2 genannten Kategorien,
- 9. Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z2 und 8 genannten Kategorien (§§37 und 38 LFG),
- 10. Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß §119 ZLPV2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,
- 11. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§16 LFG),
- 12. Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§30 Abs.3 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung2005 – ZLLV2005) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung2005 (ZLZV2005),
- 13. Bewilligung des Instandhaltungsprogramms für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§48 Abs.2 ZLLV2005) und Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§40 Abs.1 ZLLV2005),
- 14. Erteilung von Erprobungsbewilligungen und Zwischenbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§20 LFG, §42 Abs.1 ZLLV2005
- 15. Musterprüfung von mehrsitzigen Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§32 ZLLV2005),
- 16. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§18 Abs.2 und 19 Abs.2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß §15 Abs.4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
- 17. Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§45 ZLLV2005) für die in Z12 genannten Kategorien,
- 18. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§40 Abs.1 Z1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV2005),
- 19. Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§40 Abs.1 Z1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV2005),
- 20. periodische Nachprüfung (§40 Abs.1 Z4 ZLLV2005) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§102 Abs.2 LFG) verwendet werden, und
- 21. Bewilligung von Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§51 bis 53 ZLLV2005),
wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.
(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 13, 18, 19 und 20 werden die gemäß § 40 Abs. 4 ZLLV 2005 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.
(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 18 bis 20, sowie im Falle einer Verkürzung des Nachprüfungstermins eine Durchschrift des diesbezüglichen Bescheides gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu übermitteln.
(4) Die Übertragung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 12, 14 und 15 gilt nicht für Fallschirme und Gurtzeuge, die im Rahmen einer ETSO-Berechtigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 24. September 2003 S. 6, hergestellt worden sind.
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