§ 1
(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
- 1. Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV),
- 2. Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 ZLPV) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Ausweise (§ 40 des Luftfahrtgesetzes - LFG),
- 3. Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 39 LFG),
- 4. Verlängerung der in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV),
- 5. Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 13 ZLPV),
- 6. Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
- 7. Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 6 genannten Kategorien (§§ 35 und 36 LFG),
- 8. Erteilung der Ausbildungsbewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung jeweils für Hänge- und Paragleiter, Fallschirme und Freiballone (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),
- 9. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),
- 10. Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Hänge-, Paragleiter und Fallschirme (§ 30 Abs. 3 Z 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999),
- 11. Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 1999),
- 12. periodische Nachprüfung von Tandemfallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1999),
- 13. Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 42 Abs. 1 ZLLV 1999),
- 14. Musterprüfung von Hänge- und Paragleitern und Tandemfallschirmen (§ 32 ZLLV 1999),
- 15. Anerkennung ausländischer Musterprüfungen für die in der Z 14 genannten Kategorien (§ 36 ZLLV 1999),
- 16. Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 45 ZLLV 1999) für die in Z 10 genannten Kategorien,
- 17. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1999),
- 18. Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1999),
- 19. periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 4 ZLLV 1999) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden, und
- 20. Bewilligung von Instandhaltungshilfs-, Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§§ 52 bis 54 ZLLV 1999),
wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.
(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 12, 17, 18 und 19 werden die gemäß § 40 Abs. 5 ZLLV 1999 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.
(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 17, 18 und 19 und, im Falle einer Verkürzung des Nachprüfungstermins, eine Durchschrift des diesbezüglichen Bescheides gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 1999, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu übermitteln.
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